Fr. 03.12.2021

Baden-Württemberg wird in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausweiten. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.

Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind ab dem 4. Dezember 2021 nicht mehr erlaubt. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer, erlaubt.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
Diskotheken und Clubs und Einrichtungendie clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in unserer Übersicht (PDF) und im FAQ unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“.
In der Gastronomie gilt 2G+.
Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.

Sollte die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe.

HIER EINE AKTUELLE ÜBERSICHT:
> Alles einfach auf einen Blick

 

——————————————-

Mo. 07.06.2021

Lockerungen & Einschränkungen
Öffnungen und Lockerungen

Die neue Corona-Verordnung des Landes ermöglicht ab Dienstag, 08. Juni neue Öffnungen und Lockerungen: Der Öffnungsschritt 3 tritt in Kraft. Der Öffnungsschritt 3 beinhaltet u.a. folgende Lockerungen:

> Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen innen
> Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 500 Personen außen, bis 250 Personen innen
> Gastronomie (6 bis 1 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 qm, Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln
> Sisha- und Raucherbars (6 bis 1 Uhr) Rauchen nur im Freien erlaubt, innen 1 Gast pro 2,5 qm, Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln
> Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 10 qm)
> Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 500 Personen außen und mit bis zu 250 Personen innen

——————————————-

Zusätzliche Öffnung folgender Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet tagesaktueller Coronatest, Hygienmaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation):

> Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) innen bis 250 Personen und außen bis 500 Personen
> Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen (1 Person pro 10 qm)
> Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen (1 Person pro 10 qm)
> Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung u.ä. (6 bis 1 Uhr) 1 Gast pro 2, 5 qm, mit 1,5 m Abstand und Einhaltung der AHA-Regeln, Rauchen nur im Freien erlaubt
> Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer*innen außen und innen bis 250 Zuschauer*innen
> Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer*innen außen und innen bis 250 Zuschauer*innen

Hier 2 Links mit allen wichtigen Neuerungen:
> LOCKERUNGEN & EINSCHRÄNKUNGEN

> Alles einfach auf einen Blick

————————————–

 

So. 25.04.2021

Seit dem 23. April 2021 ist das novellierte Infektionsschutzgesetz in Kraft. Dieses bestimmt zusätzliche Regelungen zum Infektionsschutz, an die die Länder gebunden sind. Dies betrifft vor allem die sogenannte Bundes-Notbremse bei 7-Tage-Inzidenzen in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen von über 100, 150 bzw. 165. Die Regelungen umfassen Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, den Einzelhandel und dem Betrieb von allgemeinbildenden Schulen und der Kinderbetreeung.

 

ÜBERSICHT ALLER AKTUELL GÜLTIGEN CORONA MASSNAHMEN
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/


ÜBERSICHT DER AKTUELL GÜLTIGEN CORONA-VERORDNUNG IM BILD
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210423_Auf_einen_Blick_mit_Bundesregelungen_V2.pdf

————————————–

Fr. 29.10.2020

Die stetig steigenden Infektionszahlen und auch die steigende Zahl von Patienten, die intensivmedizinische Betreuung benötigen, machen weitere Einschränkungen erforderlich, damit sich das Virus nicht weiter unkontrolliert und explosionsartig verbreitet. Der Bund und die Länder haben sich daher heute auf weitere harte Einschnitte, aber auch Hilfen für die betroffenen Gewerbe geeinigt.

Die Corona-Lage hat sich in den vergangenen Tagen und Wochen weiter dramatisch zugespitzt. Obwohl wie in Baden-Württemberg seit Mitte Oktober wieder strengere Regeln gelten, steigt die Zahl der Neuinfektionen weiter an. Inzwischen liegt ganz Baden-Württemberg bei einer 7-Tage-Inzidenz von knapp 96 – Tendenz steigend. Vor einem Monat lag die landesweite 7-Tage-Inzidenz noch unter 15. Inzwischen haben 15 Stadt- und Landkreise eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 – auch hier werden es von Tag zu Tag mehr.

Persönliche Kontakte um 75 Prozent reduzieren

Deshalb müssen wir noch mehr Anstrengungen unternehmen, um die Ausbreitung des Virus wieder zu verlangsamen. Die renommiertesten Expertinnen und Experten bestätigen, dass das Virus von Kontakten lebt und wir daher persönliche Kontakte um 75 Prozent reduzieren müssen. Alle beschlossenen Beschränkungen verfolgen genau dieses Ziel. Dies sei ohne Zumutungen nicht zu erreichen, so Kretschmann. „Sonst laufen wir in eine Situation hinein, in der wir die Kontrolle über die Pandemie verlieren“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann im Anschluss an die Ministerpräsidentenkonferenz. Wie schnell das gehen kann, zeige auch der Blick zu den europäischen Nachbarn. „Die Niederlande und Tschechien können schon jetzt nicht mehr alle Corona-Patienten selbst behandeln. In Belgien müssen mit Corona infizierte Ärzte sich um COVID-19-Kranke kümmern, weil das Personal knapp wird. In Warschau wird das Fußballstadion zur Corona-Klinik umfunktioniert“, erläuterte Kretschmann den Ernst der Lage.

Auch Deutschland droht eine Überlastung der Krankenhäuser

Es ist naiv zu glauben, dass die Entwicklung in Deutschland anders verläuft, wenn wir jetzt nicht weitere Anstrengungen unternehmen, um die Verbreitung einzudämmen. „Die Zahl der Patienten auf den Intensivstationen verdoppelt sich derzeit alle acht Tage. Wenn wir diese Entwicklung nicht bremsen, dann sind die Intensivstationen in Deutschland bis zum Nikolaustag voll“, warnte der Ministerpräsident.

„Die aktuelle Lage zwingt auch uns zu weiteren harten Maßnahmen. Dabei ist für uns klar, dass wir unsere Kitas und Schulen offen halten und die Wirtschaft am Laufen halten wollen“, so Kretschmann weiter.

Die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen

Ab dem 2. November treten in ganz Deutschland zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten bis Ende November. Nach zwei Wochen werden sich Bund und Länder erneut beraten und die Maßnahmen beurteilen und gegebenenfalls anpassen. Die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet. „Das heute beschlossene Paket bedeutet eine gewaltige kollektive Kraftanstrengung von Bund und Ländern, um gemeinsam eine akute nationale Gesundheitsnotlage abzuwenden“, betonte Kretschmann.

Die Maßnahmen in der schnellen Übersicht (PDF)

Im November müssen die Menschen in Deutschland empfindliche Einschränkungen hinnehmen, um bis Weihnachten die Infektionszahlen zu drücken. Der beschlossene Lockdown unterscheidet sich in mehreren Punkten von den Maßnahmen im Frühjahr.

Sie gelten ab Montag, den 2. November, für vier Wochen und müssen nun noch von den sechzehn Bundesländern in Verordnungen umgesetzt werden. Die Beschlüsse gehen nicht ganz so weit wie im Frühjahr, dennoch können sie in der Summe als Teil-Lockdown bezeichnet werden. Sie sollen nach zwei Wochen überprüft werden. Hier ein Überblick:

> Den Bürgern werden erneut weitreichende Kontaktbeschränkungen auferlegt. So dürfen sich in der Öffentlichkeit bis auf Weiteres maximal zehn Personen aus bis zu zwei Haushalten treffen. Die Ordnungsbehörden sollen die Nichteinhaltung dieser Regeln sanktionieren.
> Kitas, Kindergärten und Schulen sollen nach dem Willen der Bundesregierung sowie der Ministerpräsidenten „verlässlich“ geöffnet bleiben.
> Der Schutz von Risikogruppen, also Kranken, Pflegebedürftigen, Senioren und Behinderten, soll verbessert werden. Eine vollständige soziale Isolation soll aber vermieden werden. So sollen Schnelltests „jetzt zügig und prioritär“ in diesen Bereichen eingesetzt werden.
> Um die Verbreitung des Virus im Bundesgebiet zu unterbinden, sind die Bürger aufgerufen, „unnötige“ private Reisen zu unterlassen. Dazu gehören nach dem Verständnis von Bund und Ländern auch Besuche von Verwandten.
> Es soll bundesweit einheitlich ein Verbot touristischer Übernachtungsangebote geben. Unterkünfte für zwingend notwendige Dienstreisen dürfen aber angeboten werden.
> Gastronomiebetriebe dürfen bis auf Weiteres nicht öffnen. Ausgenommen ist dabei die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Kantinen bleiben geöffnet.
> Einrichtungen, die der Unterhaltung und Freizeit dienen, werden geschlossen. Dazu zählen: Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Messen, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Bordelle.
> Schließen müssen auch Betriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoostudios. Friseursalons bleiben aber unter den bestehenden Hygienevorgaben geöffnet. Auch medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapien sollen weiter möglich sein.
> Der Freizeit- und Amateursport muss ruhen. Ausgenommen ist der Individualsport (alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand).
> Im Profisport darf es bis auf Weiteres keine Zuschauer geben. Der Fußball-Bundesliga stehen somit nun wieder „Geisterspiele“ bevor.
> Geöffnet bleiben Groß- und Einzelhandel. Es darf in den Geschäften jedoch nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter eingelassen werden.
> Gottesdienste sind ebenfalls nicht vom Lockdown betroffen.
> Unternehmen fordern Bund und Länder „eindringlich“ dazu auf, ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen, wo immer dies umsetzbar ist.
> Von den neuen Maßnahmen betroffene Unternehmen sollen entschädigt werden. Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitern soll bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, größeren Betrieben bis zu 70 Prozent an Überbrückungshilfe gezahlt werden.

————————————–

Fr. 16.10.2020

Weltweit steigende Zahlen und die Gefahr einer zweiten Infektionswelle zwingen Regierungen in Abstimmung mit Wissenschaftlern und Ärzten laufend,  ihre Rechtsverordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) neu anzupassen. 

————————————–

Fr. 02.10.2020

Mit Beschluss vom 22. September 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind seit dem 30. September 2020 in Kraft getreten.

AKTUELLE ÄNDERUNGEN / STAND 02.10.20

MASKENPFLICHT
Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt das zwischen den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro. Seit Mittwoch müssen auch Gaststätten-Besucher eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände – außerhalb der Unterrichtsräume – keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen.

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN
Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

PRIVATE FEIERN
Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.

SCHULEN & KITAS
An weiterführenden und beruflichen Schulen gilt eine Maskenpflicht – aber nicht im Unterricht, sondern vor allem auf den Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Zusätzliche Schulbusse sollen dafür sorgen, dass die Schüler nicht zu eng aufeinander sitzen. Kitas können öffnen.

KONTAKTBESTIMMUNGEN
In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.

VERSAMMLUNGEN / DEMONSTRATIONEN
BADEN-WÜRTTEMBERG / Versammlungen sind erlaubt – allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN / Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.

BERLIN / Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

> Hier finden Sie alle Informationen auf einen Blick
Hier einige Einschätzungen der Landesregierung

————————————–

Di. 23.06.2020

Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie tritt am Mittwoch, den 1. Juli 2020, in Kraft.

Was ändert sich zum 1. Juli?

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
    • Vergnügungsstätten
    • Kosmetik und medizinische Fußpflege
    • Beherbergungsbetriebe
    • Freizeitparks
    • Gaststätten
    • Bordgastronomie
    • Veranstaltungen
    • Private Veranstaltungen
    • Indoor-Freizeitaktivitäten
    • Maskenpflicht in Praxen
    • Hier finden Sie alle Informationen auf einen Blick

————————————–

DO. 07.05.2020

++Der Stufenfahrplan für Baden-Württemberg für weitere Lockerungen++

Die Landesregierung plant in mehreren Stufen die Maßnahmen der Corona-Verordnung zurück zu nehmen. Der Stufenplan gilt vorbehaltlich der aktuellen Infektionslage in Baden-Württemberg. Für die allermeisten Öffnungen und Lockerungen gelten strenge Hygienevorgaben und Infektionsschutzmaßnahmen. Hier finden sie den Entwurf des Stufenplans. Dieser muss noch vom Kabinett verabschiedet werden. So dass es eventuell in Details noch Änderungen ergeben können. Außerdem sind jederzeit Änderungen der Bundesregierung möglich.

Bereits geöffnet / erlaubt ab dem 11. Mai 2020

Kontaktbeschränkungen
Geschwister werden von Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen in privaten Räumen ausgenommen.
Künftig darf man auch mit den Personen eines weiteren Hausstands – also einer anderen Familie oder Wohngemeinschaft – rausgehen.

Bildung
· Eingeschränkter Betrieb an Musikschulen und Jugendkunstschulen

Dienstleistungen und Handel
· Sonnenstudios

Körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienebedingungen wie Friseure können wieder angeboten werden. Dazu zählen:
· Massagestudios
· Kosmetikstudios
· Nagelstudios
· Tattoo-Studios
· Piercingstudios
· Freizeit, Sport und Vergnügen

· Spielhallen und ähnliches dürfen wieder öffnen. Gastronomische Angebote sind noch nicht erlaubt.

· Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen wieder den Betrieb aufnehmen, etwa Tennis, Golf, Bogenschießen etc.

· Freiluft-Sport mit Tieren ist wieder möglich, etwa Reitanlagen und Hundeschulen

Gesundheit und Pflege
·
Schrittweise Lockerung der Besuchsregelung in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen

Verkehr
·
Fahrschulen können schrittweise wieder öffnen
· Sportboothäfen können wieder den Betrieb aufnehmen
· Luftsport ist wieder möglich

————————————–

Bis Pfingsten sollen sich vermutlich folgende Änderungen ergeben:

Bildung
· In Abstimmung mit den Trägern öffnet ab dem 18. Mai die Kinderbetreuung. Maximale Belegung bis 50 Prozent
· Öffnung der 4. Klassen in den Grundschulen ab dem 18. Mai
· Fahrplan für weitere Öffnung des Schul- und Kitabetriebs

Gastronomie und Tourismus
· Öffnung der Campingplätze und Wohnmobilstellplätze für Dauercamper mit autarker Versorgung
· Öffnung der Außengastronomie. In einem weiteren Schritt später Öffnung des Innenbereichs von Speisewirtschaften
· Freiluft-Ausflugsziele mit Einlasskontrolle
· Kontaktarm auszugestaltende Freizeitangebote wie etwa Minigolf oder Bootverleih werden wieder erlaubt
· Fahrradverleih zu touristischen Zwecken wird wieder möglich
· Sport

1. und 2. Fußball-Bundesliga dürfen den Spielbetrieb wieder aufnehmen. Sogenannte Geister- oder Wohnzimmerspiele- Start: vermutlich am 15. Mai 2020.

————————————–

Vermutlich ab Pfingsten sollen sich folgende Änderungen ergeben:

Bildung
· Ab dem 15. Juni sollen die Grundschulen wieder für die restlichen Jahrgänge öffnen. Im wöchentlichen Wechsel die Klassen 1/3 und 2/4.
· Ab dem 15. Juni sollen die weiterführenden Schulen wieder für die restlichen Jahrgänge öffnen. Im wöchentlichen Wechsel die Klassen 5/6, 7/8 und am Gymnasium 9/10
· Fahrplan für weitere Öffnung des Schul- und Kitabetriebs

Gastronomie und Tourismus
·
Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze dürfen wieder touristische Gäste aufnehmen.
· Öffnung von Besucherzentren und Freizeitparks
· Sport und Fitness

· Fitnessstudios, Tanzschulen, Kletterhallen, Indoorsporthallen und Indoorspielplätze sollen wieder öffnen können

· Spaß- und Freizeitbäder sollen zunächst nur für Schwimmkurse und Schwimmunterricht öffnen können
Verkehr
· Personen-Flussschiffahrt und Bodenseeschifffahrt soll den Betrieb wieder aufnehmen dürfen

————————————–

Derzeit noch unklar:

Bei diesen Punkten sind Hygienekonzepte in Erarbeitung beziehungsweise in der Prüfung. Ein Datum für eine mögliche Öffnung steht derzeit aber noch nicht fest.

Dienstleistungen
· Prostitutionsgewerbe
· Freizeit und Gastronomie

· Saunen und Wellnessbereiche
· Der Innenbereich von Kneipen und Bars
· Kultur, Freizeit und Sport

· Theater, Schauspiel, Ballett, Konzerte, Oper und Kinos
· Musikfestivals, Film-, Theater- und Musikfestivals
· Diskotheken
· Zuschauer bei Sportveranstaltungen
· Freibäder
· Badeseen
· Bolzplätze
· Mannschaftssport
· Verkehr
· Omnibusse im touristischen Verkehr
· Veranstaltungen

Fachmessen, Publikumsmessen, Volksfeste/Kirmes/Hocketse, Vereinsfeste, Kongresse, Feiern.
Großveranstaltungen sind voraussichtlich bis Ende des Jahres nicht möglich.

ACHTUNG WICHTIG:
Informieren Sie sich bitte rechtzeitig und ausführlich bei den zuständigen Behörden. Informationen finden Sie auch online hier.


SO. 03.05.2020

++Diese Lockerungen der Corona-Maßnahmen gelten ab Montag 04. Mai 2020 in Baden-Württemberg++

Baden-Württemberg wagt nach einigen Wochen des „Lockdowns“ weitere Schritte zurück in die Normalität. Unter anderem sollen Spielplätze, Museen und Zoos kommende Woche wieder öffnen dürfen, so das Staatsministerium. Das grün-schwarze Kabinett hat am Samstag die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg angepasst. Sie beinhaltet zahlreiche Lockerungen. Folgende Richtlinien gelten dabei ab kommender Woche im Land:

Bildung
Der Schulbetrieb in Baden-Württemberg soll ab Montag dem 4. Mai stark eingeschränkt und schrittweise mit etwa 330.000 Schülern wieder starten. Begonnen werden soll mit den Schülern, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen. Hier geht es zur geltenden Verordnung des Kultusministeriums. Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung wurde erweitert.
Auch Universitäten und Hochschulen sind weiterhin geschlossen. Die Vorlesungen finden seit dem 20. April jedoch online statt. Aber: Hochschulbibliotheken können unter bestimmten Auflagen öffnen. Unterricht an Musikschulen in Baden-Württemberg soll vereinzelt wieder möglich sein.

Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen
Ab Montag dürfen in Baden-Württemberg unter Auflagen wieder Gottesdienste stattfinden. Dazu zählen Veranstaltungen und Ansammlungen für religiöse Zwecke in Religions- und Glaubensgemeinschaften wie etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen. Außerdem sind bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten nun maximal 50 Personen erlaubt. Zu beachten sind dabei die geltenden Schutzvorkehrungen, bitte beachten Sie die jeweiligen Hinweise.

Einzelhandel
Auch Geschäfte, deren Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist, dürfen ab Montag wieder öffnen. Ladenbesitzer müssen dabei weiterhin beachten, dass Warteschlangen vermieden werden sollen und ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden soll. Außerdem gilt weiterhin die Regel: pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal).

Dienstleistungen und Gesundheit
Lang erwartet und ab Montag erlaubt: Friseurbesuche, ein Termin bei der Fußpflege und der Zahnarztbesuch. Diese Einrichtungen können in Baden-Württemberg künftig unter Hygieneauflagen wieder ihre Dienste anbieten.

Pflegeheime
Die Ausgangssperre für Heimbewohner in Baden-Württemberg wird aufgehoben. Ab Montag dürfen die Bewohner wieder die Einrichtung „ohne triftigen Grund verlassen“, so die aktuelle Corona-Verordnung. Jedoch gelten in Pflegeheimen nun zusätzliche Hygienevorschriften. Darunter: eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen für Bewohner, die die Einrichtung verlassen haben (§ 6, Absatz 4a).

Ab Mittwoch 06. Mai 2020 gelten weitere Lockerungen in Baden-Württemberg
Folgende Einrichtungen dürfen dann wieder öffnen:

· Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
· Tierparks und Zoos
· Spielplätze

Alle anderen Einrichtungen wie etwa Sportanlagen, Kosmetikstudios oder Gaststätten bleiben weiterhin geschlossen, teilte die Landesregierung mit.
„Große Veranstaltungen mit dicht gedrängten Menschenmassen, feuchtfröhliche Großparties wie der Cannstatter Wasen etc. sind auf absehbare Zeit nicht möglich“


SO. 26.04.2020

++Informativer Link für verschiedenen Lebenslagen während der Covid-19 Pandemie++
Das Land Baden-Württemberg hat konkrete Antworten unter folgendem Link zu vielen Fragen während der Covid-19 Pandemie:
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/


SO. 26.04.2020

++Maskenpflicht in Deutschland++
Ab dem 27. April gilt in Deutschland eine Maskenpflicht. Wie bei vielen anderen Massnahmen wird diese je Bundesland unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg  gilt: Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
· im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
· in Läden und Einkaufszentren
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
(Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.)


DI. 14.04.2020

++Corona-Zahlen & Statistiken weltweit++
Hier haben wir verschiedene Webseiten, die teilweise mit neuesten Zahlen über die aktuelle Covid-19 Pandemie informieren.
> https://www.covidvisualizer.com/
> https://www.rki.de
> https://coronavirus.jhu.edu/map.html


MO. 06.04.2020

++Achtung Trickbetrüger am Telefon++
Dass die Welt gegen das Covid-19-Virus kämpft, scheint Betrüger und Verbrecher nicht zu kümmern. Laut Augsburger Zeitung gibt es derzeit vermehrt Fälle von Telefonanrufen, scheinbar von der EZB (Europäischen Zentralbank) mit verschiedenen Anfragen zum Beispiel um einen Bedarf an Geld zu erfragen. Unser Tipp: Lassen Sie sich auf kein Gespräch ein und bestätigen Sie nichts am Telefon, wenn Sie den Anrufer nicht persönlich kennen. Gegebenenfalls lassen Sie sich eine Rückrufnummer geben und prüfen diese dann.

 


++Weitere aktive Betriebe++
Heute konnten wir weitere AKTIVE BETRIEBE mit Ihren Angebote auf der Seite einpflegen: MOBILCOM DEBITEL, BUCHHANDLUNG RABE und HERRENMODE MAIER . Über 70 Betriebe bieten zum heutigen Tag Ihre Leistungen und Waren für Sie an. Bitte achten Sie immer auf die Regeln der Behörden und der Regierung, achten Sie auf Ihre Familie, Freunde, Mitmenschen und werden Sie nicht leichtsinnig, denn nur #gemeinsamsindwirstark